Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit
I. Sozialversicherungsrecht: Der Begriff Sch. wird selbst im Gesetz nicht verwendet und nicht definiert. Sch. betrifft Erwerbstätige, die wie abhängig Beschäftigte arbeiten und arbeitsrechtlich wie abhängig Beschäftigte verpflichtet sind (z.B. weisungsgebunden, nur einem Arbeitgeber verpflichtet), die jedoch vertraglich unzutreffend als Selbstständige behandelt werden. Die Scheinselbstständigen unterliegen nicht den Schutznormen der Sozialversicherung und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Dadurch ersparen sie bes. den Arbeitgebern Kosten. Sch. bedeutet eine unzulässige Umgehung der Sozialversicherungspflicht. Dem sollte entgegen gewirkt werden durch die Vorschrift des § 7 IV SGB IV (eingefügt durch Gesetz vom 23.3.1999 (BGBl I 388)), der den Versicherungsträgern durch Vermutungsregelungen den Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erleichtern sollte. Die Vorschrift wurde durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) neu gefasst. Die früher geltende Vermutungsregelung mit fünf Merkmalen zur Abgrenzung von abhängiger zu selbständiger Tätigkeit wurde aufgegeben. Es wird nunmehr (widerlegbar) vermutet, dass bei den Personen, die einen Existenzgründerzuschuss nach § 421 l SGB III beantragt haben, Selbstständigkeit vorliegt. Zur Feststellung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können die Beteiligten bei der  Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine schriftliche Entscheidung beantragen (sog. Anfrageverfahren, § 7a SGB IV).
II. Steuerrecht: Die Einstufung einer Person als  Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist steuerlich generell nicht an die arbeits- und sozialrechtliche Einstufung gebunden. Es zählt vielmehr das Gesamtbild, das sich unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalls ergibt. Es besteht also ein Beurteilungsspielraum; das Vorliegen von Sch. kann möglicherweise jedoch ein Indiz darstellen. Es empfiehlt sich daher für Sch., ihren Status als Unternehmer oder Nicht-Unternehmer möglichst eindeutig zu gestalten, um steuerliche Risiken zu vermeiden. Bei Einkommen-/Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer gelten im Kern die gleichen Beurteilungskriterien, auch wenn zur Umschreibung jeweils andere Formulierungen benutzt werden (R 17 II Satz 8 UStR).
- 1. Lohnsteuer: Lohnsteuerlich entscheidend ist die Frage, ob nach dem Gesamtbild des Einzelfalls unternehmerisches Risiko und unternehmerische Initiative vorliegen (§ 15 EStG) oder ob der Betreffende einem anderen seine Arbeitskraft in der Weise schuldet, dass er in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 1 LStDV).
- 2. Umsatzsteuer: Umsatzsteuerlich hier ist ein Steuerpflichtiger als selbstständig und damit als potenzieller Unternehmer einzustufen, wenn er die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.
- 3. Gewerbesteuer: Die einkommensteuerliche Einstufung als Unternehmer oder Nichtunternehmer schlägt auch auf die Gewerbesteuer durch, da das Gewerbesteuergesetz gewerbliche Tätigkeiten „im Sinn des Einkommensteuergesetzes“ (§ 1 I 2 GewStG) erfasst.

Lexikon der Economics. 2013.

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